Durch gesetzlicher Regelungen (Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste - Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG - vom 22. Juli 1997) besteht bei Onlinemedien die Pflicht zur Veröffentlichung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§1 Anwendungsbereich der AGB
a) Durch die AGB werden die Geschäftsbeziehungen zwischen Heilpraktiker und Patient als Behandlungsvertrag im Sinne der §§611 ff BGB geregelt, es sei denn, dass zwischen den
Vertragsparteien etwas Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
b) Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot des Heilpraktikers, die Heilkunde gegen jedermann auszuüben, annimmt und sich an den Heilpraktiker zum
Zwecke der Beratung, Diagnose oder Therapie wendet.
c) Der Heilpraktiker ist berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um
Beschwerden geht, die der Heilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die ihn in Gewissenskonflikte bringen können. In
diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktikers für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.
§2 Vertragsgegenstand
Der Patient nimmt in dieser Praxis eine naturheilkundliche Behandlung in Anspruch. Die Leistungserbringung erfolgt in der Form, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Heilpraktikers in
der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie angewendet werden. Der Patient wird über die Risiken der jeweiligen Behandlung gesondert aufgeklärt.
Der Patient ist darüber aufgeklärt, dass die naturheilkundliche Behandlung keine körperliche Untersuchung und Behandlung durch einen Arzt ersetzt und dass er bei Beschwerden mit
Krankheitswert aufgefordert ist, sich in die Behandlung eines Arztes zu begeben. In diesen Fällen kann der Patienten naturheilkundlich durch den Heilpraktiker begleitet werden.
§ 3 Honorar und Fälligkeit, Behandlungsdauer, Kostenerstattung durch Leistungsträger
Der Patient wird über die Behandlungsdauer und die daraus resultierenden Kosten aufgeklärt.
Der Patient erhält nach Abschluss der Behandlung eine Abrechnung nach der GebüH (Gebührenordnung für Heilpraktiker) und überweist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt den angefallenen
Betrag in Höhe des vorher vereinbarten Honorars. Als Privatpatient wurde er darüber informiert, dass die Krankenkasse/Beihilfe die Erstattung des Rechnungsbetrages ganz oder teilweise
ablehnen kann.
§ 4 Vertraulichkeit
a) Der Heilpraktiker behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen
Verhältnissen des Patienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Patienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse
des Patienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der Patient zustimmen wird.
b) Absatz a) ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktiker aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist - beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen -
oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch für gesetzlich bestellte Betreuer und Pflegepersonen mit Betreuervollmacht, nicht aber für Auskünfte
an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige.
Absatz a) ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen den Heilpraktiker oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich
mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
c) Der Heilpraktiker führt Aufzeichnungen über seine Leistungen (Handakte). Dem Patienten steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu; er kann auch nicht verlangen, dass diese
Handakte dem Patienten ausgehändigt wird. Absatz b) bleibt unberührt.
d) Sofern der Patient eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese der Heilpraktiker kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale
befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk (Stempelaufdruck oder Aufkleber), dass sich die Originale in der Handakte befinden.
e) Handakten werden vom Heilpraktiker 10 Jahre nach der letzten Behandlung oder 10 Jahre nach dem Tod des Patienten vernichtet. Die Vernichtung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass die Akten für Beweiszwecke in Frage kommen könnten.
§ 5 Ausfallshonorar
Bei nicht in Anspruch genommenen, fest vereinbarten Behandlungsterminen, schuldet der Patient der Praxis ein Ausfallhonorar in Hohe von 60,00 €. Der Ausfallbetrag ist sofort ohne Frist zahlbar. Die vorstehende Zahlungsverpflichtung tritt nicht ein, wenn der Patient zwei Werktage vor dem vereinbarten Termin absagt oder ohne sein Verschulden, z. B. im Falle einer Erkrankung oder eines Unfalls, am Erscheinen verhindert ist.
§ 6 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht berührt. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.